ZUCHTSTATUTEN DES ÖVEK

gültig ab 01.01.2023

VORWORT:

Die Zuchtstatuten des ÖVEK basieren auf den zur Zeit gültigen FIFe-Regeln, unserer Satzung und der zur Zeit gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes.

Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher

  1. Jeder Züchter des ÖVEK ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muß von der FIFe genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres hinzugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken läßt. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden.

  1. Zwingername und Rufname dürfen nicht mehr als 39 Buchstaben ergeben; Bindestrich, Apostrophe usw. zählen als Buchstaben. Die Wahl der Namen ist dem Züchter überlassen. Sie können jedoch nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden, soweit sie den Zuchtrichtlinien nicht widersprechen. Jeder Rufname kann nur einmal innerhalb von 8 Jahren Verwendung finden. Eingetragene Zwingernamen sind als Rufname nicht zulässig.

  1. Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zucht-büchern des ÖVEK oder eines von der FIFe anerkannten Verbandes eingetragen sind.

Für zur Zucht verwendete Kater und – lt. ÖVEK-Generalversammlungsbeschluss vom 18.05.1993 – Kätzinnen ist eine Mindestbewertung von Vorzüglich vergeben auf einer nationalen oder internationalen Ausstellung unter der Patronanz der FIFe in der Offene Klasse Bedingung.

Wird die Bewertung Vorzüglich außerhalb einer Ausstellung vergeben, muß diese von 2 Richtern der FIFe bestätigt sein.

Nachzuchten von Katern und Kätzinnen , die diese Bedingungen nicht erfüllen, erhalten keine Stammbäume. Gestrichen lt. ÖVEK-Generalversammlungsbeschluss 18.06.1996.

  1. MELDUNG,MELDEPFLICHT UND ZUCHTBESCHRÄNKUNGEN

  1. Zuchtkätzinnen dürfen erst im Alter von einem Jahr zur Zucht verwendet werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem zehnten Monat erfolgen, sofern dies von einem Tierarzt befürwortet und eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung der Wurfmeldung beigefügt wird.

  1. Eine Paarung darf frühestens 3 Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen. Der Abstand zwischen der Geburt eines Wurfes und der Geburt des vorletzten Wurfes dieser Katze muß mindestens 12 volle Monate betragen.

Nachkommen aus nicht gemeldeten oder genehmigten Experimentalpaarungen erhalten lediglich Eintragungskarten.

  1. Verwandtenpaarung: Die Zucht von Jungtieren, unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich insgesamt nur 10 oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Paarungsgenehmigung durch den Zuchtausschuß. Diese Regel betrifft insbesondere Geschwisterpaarungen.

Rassekreuzungen: Die Paarung verschiedener Rassen ist vorher dem Zuchtausschuß zu melden.

In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Zuchttiere das Zuchtziel zu erläutern. Die Papiere werden nur dann ausgehändigt, nachdem die Auflagen des Zuchtausschusses erfüllt worden sind.

  1. Wurfmeldungen sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Wurftag im Sekretariat einzureichen. Für Jungtiere aus Würfen, die erst nach 4 Wochen angemeldet werden, legt der Zuchtausschuß die Bedingungen fest. Gestrichen ÖVEK-Generalversammlungsbeschluss 18.06.1996

  1. Alle Mitglieder des ÖVEK sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten oder in ihrem Besitz befindlichen Rassekatzen beim ÖVEK eintragen zu lassen.

Stammbäume bzw. Eintragungskarten für Jungtiere werden nur für Vollmitglieder des ÖVEK erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Ausgefüllter Kombinationsvordruck Deck-Wurfmeldung sowie eine Kopie der Stammbäume beider Elterntiere inklusive Nachweis der „Vorzüglich“- Bewertungen.

Es ist ausnahmslos der gesamte Wurf zur Eintragung zu melden; für verstorbene Jungtiere werden keine Papiere erstellt, wenn dies rechtzeitig gemeldet wird.

Es werden nur Deckbescheinigungen von Personen anerkannt, die Mitglied eines von der FIFe anerkannten Verbandes sind.

  1. Stammbäume mit 4 Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des ÖVEK oder eines von der FIFe anerkannten Verbandes eingetragen sind – soweit diese Zuchtrichtlinien nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter.

  1. Die Papiere eines Importtieres müssen sofort nach deren Erhalt dem Sekretariat zwecks Umschreibung eingereicht werden. Es sind die Originalunterlagen vorzulegen, die sowohl Unterschrift als auch Stempel des ausländischen Zuchtamtes tragen müssen (Stammbaum und Transfer).

Die Umschreibung erfolgt nach den beim ÖVEK gültigen Regeln.

Importtiere, deren Stammbäume noch nicht in das ÖVEK-Zuchtbuch übernommen wurden, können nicht zu Ausstellungen angenommen werden; sie sind auch bis zur Erstellung von ÖVEK Papieren nicht zur Paarung zugelassen (Ausnahmen durch den Zuchtausschuß). Zwingernamen von Importkatzen, die bereits für ein Mitglied der FIFe geschützt sind, können nicht übernommen werden (vgl. Pkt.29)

  1. Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage des alten Stammbaumes und der eventuellen Eintragungskarte auf Antrag beim Sekretariat.

Veränderungen dieser Dokumente durch den Besitzer sind unzulässig, ausgenommen

sind Ergänzungen der Eintragung über Ausstellungsbewertungen.

Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtausschuß gesondert unterschrieben.

Die Änderung der eingetragenen Farbvarietät bedarf eines Richterurteils.

  1. Katzenhaltung, Deckkater, Impfschutz, Ankauf – Verkauf

  1. Zuchtkater und -katzen müssen gesund und ungezieferfrei sein und über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche verfügen. Der Umfang der Impfung richtet sich jeweils nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchführen zu lassen, wie Impfung gegen Tollwut und Katzenschnupfen (Rhinitis), Leukämietest, usw.

  1. Zuchtkater können im offiziellen Deckkater Verzeichnis nur geführt werden, wenn diese jährlich einmal auf einer anerkannten Ausstellung in der Offenen Klasse ausgestellt wurden und die Bewertung „vorzüglich“ erhalten haben; wenn sie bereits einmal erfolgreich gedeckt haben und nicht älter als 8 Jahre sind. Ausnahmen kann der Zuchtausschuß genehmigen.

Die Ausstellungspflicht erlischt für diejenigen Kater, die den Titel Champion erreicht haben. Für letztere, im Deckkater Verzeichnis aufgeführten Kater ist jährlich einmal unaufgefordert ein Tierärztliches Gesundheitszeugnis dem Sekretariat vorzulegen. Der Zuchtausschuß ist bei begründeten Beschwerden berechtigt, den Zuchtkater aus dem Zuchtkaterverzeichnis zu streichen.

  1. Um eine mögliche Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, dürfen Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung mit Tieren verwendet werden, die zu einem anderen Zwinger gehören und diese Ausstellung nicht besucht haben. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen dem Weggang einer Zuchtkatze und der Zuführung einer neuen Zuchtkatze eine Pause von mindestens 10 Tagen einzuräumen und nur Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen, die im Besitze eines Mitgliedes eines von der FIFe anerkannten Verbandes sind.

  1. Mit der Deckung wird die Deckgebühr fällig. Es ist untersagt, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen oder sich versprechen zu lassen; die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts ist dagegen erlaubt.

Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Zuchtkaterbesitzer innerhalb von 7 Wochen nach dem Deckdatum hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall muß der Kater innerhalb eines Jahres nach dem Deckdatum ein zweites Mal kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ist dieses seitens des Katzenhalters nicht möglich, so muß mindestens die Hälfte des Deckgeldes erstattet werden.

Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater gemeinsam gehalten bzw. zusammengebracht werden. Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach

3 Wochen mit einem anderen Kater zusammen kommen; gleiches gilt, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen war.

  1. Der Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Wiederverkaufs ist ebenso verboten wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. Eine reine Vermittlung eines Tieres über ein Zoogeschäft, bei der das Tier bis zum Verkauf beim Züchter verbleibt, ist gestattet. In Zweifelsfällen ist vorher die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

  1. Katzen dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie vorschriftsmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) nach den Angaben des Impfstoffherstellers geimpft und mindestens 14 Wochen alt sind, also nach Einsetzen der vollen Wirkung der erfolgten Impfung. Sie müssen gesund sein das heißt auch frei von Ungeziefer und entwurmt.

Werden eingetragene Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer Stammbaum, eventuelle Eintragungskarte und ein tierärzlich ausgestellter Impfpaß ausgehändigt werden. Ausnahmen kann der Zuchtausschuß genehmigen.

Werden eingetragene Tiere ins Ausland verkauft, so sind über das Sekretariat bestätigte Transfer zu beantragen.

  1. Der Züchter ist verpflichtet, über den Verkauf oder die Abgabe der von ihm gezüchteten Tiere Buch zu führen und diese Unterlagen der Verbandsleitung, oder dem Zuchtausschuß jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

Folgende Angaben müssen enthalten sein: Name, Geburtsdatum und Zuchtbuchnummer des verkauften Tieres, die Bezeichnung der Varietät und des Geschlechts, das Datum der Abgabe sowie der Name und die volle Anschrift des Käufers.

  1. Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, so ist dies ebenso wie das Erlöschen der Krankheit dem Zuchtausschuß unverzüglich zu melden.

Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden, die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltenen Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhaltern zu vermeiden, und keine Katze aus diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Dies gilt grundsätzlich bis zu einem Zeitpunkt von

4 Monaten nach Erlöschen der Krankheit (tierärztliches Attest) oder nach Entfernung der befallenen Tiere aus dem Zwinger.

  1. Zuchtbuchregeln

  1. Es gelten die Regeln der FIFe für Stammbücher.

  1. Um zu gewährleisten, daß die Richter gemäß den Stammbuchregeln der FIFe in der NovizenklasseAbstammungsprobleme entsprechend berücksichtigen können, gilt folgende Regelung:

Soll eine Katze, deren Eltern bekannt (das heißt eingetragen) sind, zwecks Eintragung im RIEX oder LO in der Novizenklasse beurteilt werden, so beantragt der Besitzer dies unter Vorlage von Stammbaumkopien beim Zuchtausschuß. Er erhält dann für eine Ausstellung ein Formblatt mit den wesentlichen Hinweisen für den Richter. Bewertungsurkunde und vom Richter unterzeichnetes Formblatt sind gemeinsam dem Zuchtausschuß vorzulegen. Ohne eine solche Bestätigung wird eine in der Novizenklasse erworbene Qualifikation nicht als gültig für die Eintragung in die Zuchtbücher anerkannt. Ausgenommen bei Katzen unbekannter Abstammung, die keinen Stammbaum, sondern nur Eintragungskarten erhalten.

  1. Regelung bei Verstößen, Ausnahmeregelungen, Beratung

  1. Fehlerhafte Angaben (z.B. hinsichtlich Rasse, Varietät und Abstammung) werden jederzeit in den Eintragungspapieren und im Zuchtbuch berichtigt bzw. im Stammbaum der Nachkommen berichtigt gewertet. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung der Eintragungspapiere an den Züchter bzw. Besitzer kann jedoch eine eingetragene Katze in der Regel nur dann aus den Zuchtbüchern gestrichen, aus dem LO ins RIEX umgeschrieben oder im Stammbaum ihrer Nachkommen entsprechend gewertet werden, wenn sich herausstellt, daß

  1. die Katze selbst zu einer nicht anerkannten Varietät gehört, oder
  2. die Eintragung auf falschen Angaben beruht, die der Besitzer bzw. Züchter wußte oder hätte wissen müssen, die aber vom zuständigen Verbandsorgan nach allgemeinem Wissensstand nicht als falsch erkannt werden konnten.

  1. Bei einem Verstoß gegen Ziffer 4 oder 5 dieser Zuchtstatuten werden nur Eintragungskarten erstellt, die nicht zur Weiterzucht berechtigen und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuß.

Gestrichen lt. ÖVEK-Generalversammlungsbeschluss 18.06.1996

  1. Es liegt im Ermessen des Zuchtausschusses, fallweise – gegen vorherige Anmeldung – Zwingerkontrollen durchzuführen.

  1. In Zweifelsfällen und Sonderfällen berät und entscheidet der Zuchtausschuß im Einverständnis mit dem Vorstand.

  1. Ausfertigung und Zustellung von Stammbäumen

Wir sind immer bemüht, die Stammbäume für unsere Mitglieder zeitgerecht auszustellen. Die Stammbäume werden bei Würfen in der 12. Woche nach dem Wurfdatum per Nachnahme versandt, desgleichen bei Umschreibungen von Stammbäumen in das ÖVEK Zuchtbuch innerhalb 3 Wochen nach Einreichung.

Es kommt leider immer wieder vor, daß diese Stammbäume nach der von der Post festgesetzten Frist wieder an uns zurückkommen und dies bis nach dreimaliger Zusendung an den Züchter.

Auf Grund der damit ungerechtfertigt auftretenden Kosten – für die letztlich jedes Mitglied mit seinem Beitrag aufkommt – und des damit verbundenen Zeitaufwandes, sehen wir uns leider gezwungen, die Stammbäume ab sofort nur zweimal mit einem Intervall von 14 Tagen zum Versand zu bringen, wobei Portokosten zur Verrechnung kommen.

Werden die Stammbäume nach zweimaliger Zustellung von dem betreffenden Mitglied nicht behoben, werden diese in unserem Sekretariat hinterlegt und können dort nur persönlich gegen Bezahlung einer Säumnisgebühr von € 15,- unter Anwesenheit des Zuchtausschusses behoben werden. Bei Nichtbehebung der Stammbäume bleiben diese 6 Monate im Sekretariat liegen. Nach dieser Frist werden sie vernichtet und die betroffenen Mitglieder haben keinen Anspruch mehr auf diese Stammbäume. Es steht jedoch jedem Züchter frei, nach dieser sechsmonatigen Frist gegen sofortige Bezahlung der doppelten Stammbaumgebühr den gesamten Wurf persönlich im Sekretariat – und zwar nur beim Zuchtausschuß – neu zu melden.

Die Stammbäume müssen dann auch persönlich im Sekretariat – Zuchtausschuß – abgeholt werden.

Sollte ein Mitglied, dessen Stammbäume vernichtet wurden, wieder eine Wurfmeldung abgeben, können Stammbäume nur mit einer Sondergenehmigung ausgestellt werden.

  1. Entwertung von Stammbäumen

Bei Ableben eines Tieres, im besonderen auch bei Würfen, für das bereits ein Stammbaum ausgestellt wurde, ist der Originalstammbaum –keine Kopie – an den Zuchtausschuß unverzüglich einzusenden und dieser wird nach Entwertung dem Züchter zurückgesandt. Bei Nichtbeachtung dieses Vorganges wird der damit betroffene Zwinger und dessen Besitzer dem Vorstand zur Wahrnehmung der Zuwiderhandlung zur Kenntnis gebracht. Nach Prüfung des Falles kann der Vorstand Sanktionen setzen.

  1. Transferbestimmungen

Um dem Zuchtausschuß eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches zu ermöglichen, weisen wir darauf hin, daß die Ausstellung eines Transfers für jede Abgabe eines Tieres für Mitglieder des ÖVEK zwingend ist

Für in das Ausland abgegebene Tiere ist ein Transfert in zweifacher Ausfertigung auszustellen und zur Bestätigung an den Zuchtausschuß einzusenden. Nach erfolgter Bestätigung wird das Original des Transferts an das Mitglied retourniert oder direkt vom Zuchtausschuß an den neuen Besitzer versandt.

Die Zweitschrift verbleibt beim Zuchtausschuß.

  1. Beschluss ÖVEK-Generalversammlung 18. 05. 1993

Übernahme von Nicht-FIFe-Stammbäumen mit vollem Zwingernamen, ergänzt

durch die Club-Initialen in Klammern.

Nachträgliche Übernahme von Nicht-FIFe-Zwingernamen für bereits beim ÖVEK

registrierte Katzen auf Antrag und Kosten des Besitzers.

  1. Beschluss ÖVEK-Generalversammlung 16. 05. 1995

Rassekatzen die von Züchtern aus nachfolgend angeführten Vereinen bzw. Verbänden

in den Besitz eines ÖVEK-Mitgliedes übergehen und einen von diesen Verbänden aus-

gestellten Stammbäume besitzen, nicht mehr in der Novizenklasse ausgestellt werden

müssen und sofort einen ÖVEK-Stammbaum erhalten.

ACA, ACFA, CCA, CFA, GCCF, TICA

  1. Beschluss ÖVEK-Generalversammlung 18. 06. 1996 und 19.06.2001

Einhebung einer Strafgebühr bei gleichzeitiger Ausstellung von Stammbäumen:

  • Verstoss gegen die Genehmigungspflicht (d.h. OHNE schriftlichen Antrag)

– Verwandtenpaarung…………………………………………EUR 37,–

– Rassekreuzungen…………………………………………….EUR 74,–

  • Verstoss gegen Zuchtauflagen…………………………………………………………EUR 74,–
  • Fehlendes „Zucht-Vorzüglich“ von Kater/Katze…….doppelte Stammbaumgebühr
  • Katze zu früh gedeckt – OHNE tierärztliches Attest…………………………..EUR37,–
  • Wurfmeldung zu spät (10 Tage Toleranz)…………………………………………EUR8,–

Bei jeder neuerlichen Übertretung wird die Gebühr vom vorigen Mal verdoppelt

Es gelten die FIFé Zucht & Registrierungsregeln – 01.01.2023
www.fifeweb.org