SATZUNGEN

DES ÖSTERREICHISCHEN VERBANDES FÜR DIE ZUCHT UND HALTUNG VON EDELKATZEN ÖVEK

§ 1. Name Sitz
Der Verband führt den Namen „Österreichischer Verband für die Zucht und Haltung von Edelkatzen“
mit dem Kurzzeichen „ÖVEK“ und hat seinen Sitz in A-1090 Wien, Liechtensteinstraße 126.
Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.

§ 2. Zweck
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, und der ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt, hat den Zweck, für die Förderung und
Verbreitung der ordnungsgemäßen Zucht und Haltung (vor allem im Sinne des Tierschutzgesetzes) von
Edelkatzen Sorge zu tragen. Insbesonders durch die Anleitung für die Katzenbesitzer zu einer
tiergerechten und tierangepaßten Tierhaltung und die Herausgabe von Publikationen sowie die
Veranstaltung allgemein zugänglicher Vorträge.
Der Verband hält es für sein besonderes Anliegen, Tierschutzinstitutionen, insbesondere diejenigen, die
sich mit dem Schutz der Katze im Allgemeinen befassen (wie z.B. Liga gegen Tierquälerei und
Tierversuche), in Ihren Aktivitäten finanziell zu unterstützen.
Weiterhin ist es die Aufgabe des Verbandes, Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
Veterinärmedizin, der Vererbungslehre für Edelkatzen und der ordnungsgemäßen Zucht und
ordnungsgemäßen Haltung von Edelkatzen zu unterstützen; deren Ergebnisse für die Praxis nutzbar zu
machen und für die allgemeine Verbreitung und Vermehrung des Wissens über Edelkatzen zu sorgen.
Der Verband hat auch die Standes- und Fachinteressen (der Züchter) der ihm angehörenden Mitglieder im
Allgemeinen zu wahren und die fachliche und kollegiale Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern.

§ 3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes.
3.1 Ausarbeitung von Regeln über die ordnungsgemäße Zucht von Edelkatzen aller Rassen in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der FIFe (Fédération Internationale Féline).
3.2 Ausarbeitung von Regeln über die ordnungsgemäße Haltung von Edelkatzen.
3.3 Führung eines Zuchtbuches und Ausgabe von Stammbäumen.
3.4 Anpassung des Standards der Edelkatzen an das internationale Niveau durch aktiven Kontakt mit
den entsprechenden ausländischen und internationalen Vereinigungen (besonders der FIFe).
3.05 Bildung weiterer Sektionen (z.B. Zuchtausschuß, Eigenverlag), um die angestrebten Zwecke zu
erfüllen.
3.6 Herausgabe von Regeln, Leitsätzen, Fachliteratur, einer Zeitschrift und anderer Druckwerke zur
Bekanntmachung neuester Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung für die fachliche
Weiterbildung der Mitglieder.

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3.7 Veranstaltung von Vereinsabenden, periodischen Vorträgen über alle Fragen der Zucht und
Haltung von Edelkatzen, Exkursionen, Katzenausstellungen und Beteiligung an solchen.
3.8 Förderung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, der Vererbungslehre,
Verhaltensforschung und ordnungsgemäße Zucht sowie Bekanntmachung der Erkenntnisse dieser
Forschung.
3.9 Ständiger Ausbau und Erweiterung der Fachbibliothek (des Leseraumes).
3.10 Organisatorische Unterteilung des Verbandes in Landesgruppen (Zweigstellen) und
Landesstellen,
jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigene Organe.
3.11 Unternehmen, die als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen, dürfen nicht den Charakter
eines
gewerblichen Betriebes haben und nicht auf Gewinn berechnet sein. Eventuelle Überschüsse des
Verbandes können dem Zweck des Tierschutzes zugeführt werden.
3.12 Bildung von Kommissionen zur Ehrung verdienter Mitglieder, Tierärzte, Wissenschafter und
Personen, die sich für die Zucht und Haltung von Edelkatzen Verdienste erworben haben.

§ 4. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 5. Mitglieder
Man unterscheidet:
5.1 Ordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen werden, die an
allen Rechten und Pflichten des Verbandes teilnehmen.
5.2 Förderer sind physische oder juristische Personen, die außer einem einmaligen Förderungsbeitrag
einen jeweils vereinbarten jährlichen Beitrag entrichten. Förderer können an der
Generalversammlung nicht teilnehmen und haben kein aktives oder passives Wahlrecht im
Verband. Sie erhalten für von Ihnen gezüchtete Katzen keine Stammbäume oder
Teilnahmeberechtigung für Ausstellungen.
zu 5.01 und 5.02 Physische Personen, die selbst oder deren Ehegatten oder Lebensgefährten bereits
Mitglied bei einem solchen andere inländischen Verein sind, der seinerseits
ebenfalls Mitglied der FIFe ist, können nicht ordentliche Mitglieder oder Förderer
sein oder werden; gleiches gilt für juristische Personen, die selbst oder deren
Organe (und deren Ehegatten oder Lebensgefährten) Mitglieder bei solchen
Vereinen sind (Vermeidung der Doppelmitgliedschaft bei der FIFe).

5.3 Ehrenmitglieder
Zu 5.03 Personen, die sich um den Verband und seine Zwecke im besonderen Maße
verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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5.4 Mitgliedervereine
Zu 5.04 Mitgliedervereine sind Fach- oder Fachverwandte Vereine, die auf Grund ihrer
Interessen dem Österreichischen Verband für die Zucht und Haltung von
Edelkatzen als Ihrer Dachorganisation beitreten.

§ 6. Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7. Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht nach vollständiger Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verband (Mitgliedsbeiträge, Förderungsbeiträge, Ausstellungsgebühren etc.) das Recht zu, alle
Einrichtungen, Begünstigungen und Dienstleistungen des Verbandes zu benützen. Diese sind unbeschadet
Des § 5 Punkt „zu 5“;
7.01 unentgeltlicher Bezug der Verbandszeitschrift
7.02 Beratung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Erwerbes, der Haltung und Zucht von
Edelkatzen
7.3 Ausstellung von Stammbäumen für Jungtiere nach den Regeln und Richtlinien des Verbandes und
den Regelungen der FIFe.
7.04 Freier Zutritt zu allen eigenen Vorträgen und Veranstaltungen sowie Ausstellungen (wenn es
unvermeidbar ist – vor allem bei Ausstellungen – werden Spesenbeiträge eingehoben).
7.05 Benützung der Bibliothek.
7.06 Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht für alle Mitglieder.
Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden
Vertreter aus. Alle gewählten Funktionäre üben ihre Funktion persönlich und ehrenamtlich aus.

§ 8. Pflichten der Mitglieder,
Die Mitglieder verpflichten sich:
8.01 Die Erreichung des Verbandszweckes zu unterstützen;
8.02 Die Satzungen des Verbandes einzuhalten;
Fallweise erlassene Geschäftsordnungen einzuhalten und anzuerkennen;
Regeln und Richtlinien für die Zucht und Haltung von Edelkatzen nach bestem Wissen und
Gewissen zu erfüllen.
Den Beschlüssen der Organe des Verbandes nachzukommen
8.03 Die Mitgliedsbeiträge bis Ende Mai jeden Jahres, jedenfalls aber vor Inanspruchnahme von
Vereinsleistungen § 7), zu entrichten.

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8.04 Die Richtlinien der FIFe für die Zucht und Haltung von Edelkatzen zu beachten .
Mitglieder, die die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen oder ihre sonstigen
Mitgliedschaftspflichten verletzen, können je nach Schwere des Verstoßes vom Vorstand mit
Beschluß bestraft werden. Solche Disziplinarstrafen sind:
Verwarnung
Gänzliche oder teilweise Verweigerung der für die Teilnahme an Ausstellungen nötigen
Bestätigungen des Verbandes auf die Dauer von längstens einem Jahr.
Strafgebühren – lt. ÖVEK-Generalversammlungsbeschluss 18.06.96 und 19.06.2001
Ausschliessung (siehe § 9.03)
Gegen diese Vorstandsbeschlüsse kann das bestrafte Mitglied das Schiedsgericht, welches
endgültig entscheidet, anrufen. Diese Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Das
ausgeschlossene Mitglied hat dem Vorstand die Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bei
sonstigem Ausschluß des Anfechtungsrechtes, binnen 2 Wochen mitzuteilen. Binnen weiterer
2 Wochen sind vom ausgeschlossenen Mitglied und vom Vorstand je ein Schiedsrichter aus dem
Kreise der Mitglieder des Verbandes zu ernennen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 20.

§ 9. Ausscheiden aus dem Verein
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch:
9.1 Austritt bzw. Ableben;
9.2 Streichung;
9.3 Ausschliessung:
Der Austritt steht jedem Mitglied am Jahresende frei, ist jedoch erst nach erfolgter schriftlicher Anzeige
an das Sekretariat rechtskräftig. Der angezeigte Austritt enthebt nicht von der Pflicht zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für das Kalenderjahr und etwaiger früherer Rückstände. Die Streichung kann der
Vorstand über Mitglieder verfügen, welche den Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Mahnung ein halbes Jahr
nach Fälligkeit nicht entrichtet haben. Die Erfolgte Streichung enthebt nicht von der Pflicht zur Zahlung
des fälligen Betrages und etwaiger früherer Rückstände.
Die Ausschliessung kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied in gröblicher Weise die
Interessen oder das Ansehen des Verbandes oder seine sonstigen Mitgliedschaftspflichten verletzt hat
oder entgegen der Bestimmungen des § 5 im Sinne dieser Bestimmung eine Doppelmitgliedschaft in der
FIFe verwirklicht.
Von der erfolgten Streichung oder Ausschliessung ist das gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied
schriftlich zu verständigen. Das Ausscheiden aus dem Verband löst das Verhältnis des Ausgeschiedenen
zum Verband auf. Alle bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen gegenseitigen Verpflichtungen
bleiben jedoch bestehen. Wiedereintritt wird wie Neueintritt behandelt.

§ 10. Beiträge
Sämtliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die laufenden Mitgliedsbeiträge
sind zu Beginn jeden Jahres im vorhinein fällig. Zahlungserleichterungen können über Antrag gewährt

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werden. Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag, die nach dem
ersten Juli eintreten, den halben Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder entrichten Zahlungen nur
freiwillig. Außer den vorgenannten Beträgen werden die zur Errichtung des Zwecks erforderlichen Mittel
durch Spenden und Subventionen aufgebracht.

§ 11. Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
11.01 die Generalversammlung
11.02 der Vorstand
11.3 der Sekretär ist für die laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes bzw. des
Präsidenten verantwortlich.

§ 12. Die ordentliche Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet über Beschluß des Vorstandes in der Regel jährlich im ersten
Halbjahr statt. Sie wird über Beschluß des Vorstandes anberaumt, welcher – falls erforderlich – auch
außerordentliche Generalversammlungen zusätzlich ansetzen kann. Die ordentlichen Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Mitgliedsvereine werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
3 Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich verständigt.
Auf verlangen von einem zehntel aller ordentlichen Mitglieder muß binnen 4 Wochen in gleicher Weise
eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
12.1 die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
12.02 die Entgegennahme der Jahresabschlußrechnung, des Berichtes der Rechnungsrevisoren und die
Erteilung der Entlastung an den Vorstand;
12.3 die Wahl des Vorstandes aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder;
12.4 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge;
12.5 die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr;
12.6 die Genehmigung von Satzungen oder deren Änderungen;
12.7 die Beschlußfassung über gestellte Anträge. Diese müssen aber, soweit sie nicht auf Beschlüsse
des Vorstandes zurückzuführen sind, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung
schriftlich im Sekretariat eingebracht werden. Der Vorstand kann die Behandlung von Anträgen,
die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten
Generalversammlung vertagen;
12.8 die Auflösung des Verbandes.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Handelt es sich
um eine Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Verbandes, dann gelten die für diese Fälle besonders
vorgesehene Paragraphen dieser Satzungen.

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Für die vorzunehmenden Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfung hat der Vorstand
Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten
Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede besetzte Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer
Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei einfache Stimmenmehrheit
genügt und bei Stimmengleichheit der Präsident entscheidet. Wird kein Wahlvorschlag über eine zu
besetzende Stelle gebilligt, so ist zur Abstimmung über in der Zwischenzeit zu erstellende neue
Wahlvorschläge eine weitere (ausserordentliche) Generalversammlung anzuberaumen.
Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 100
stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein,
dann findet eine halbe Stunde nach der festgesetzten Zeit am gleichen Orte eine zweite
Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit
Einsicht nehmen können.
Das juristischen Personen zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.

§ 13. Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
13.1 dem Präsidenten
13.2 einem Vizepräsidenten
13.3 einem 1. Sekretär und einem 2. Sekretär
13.4 einem 1. Kassier und einem 2. Kassier
der 1. Kassier ist gleichzeitig auch Vorsitzender, , der 2. Kassier, sein Stellvertreter, des vom
Vorstand gewählten Finanzausschusses;
13.5 den Vorsitzenden der Sektionen des Verbandes;
(die Vorsitzenden werden auf Vorschlag von der Generalversammlung gewählt;
die Mitglieder des Verbandes und auch außenstehenden Personen dem Vorstand vorgeschlagen,
der diese dann mit einfacher Mehrheit bestätigt);
13.6 den Vorsitzenden der Landesgruppen und Landesstellen (Zweigstellen).
Der Leiter des Verbandes ist der Präsident, im Falle seiner Verhinderung und für deren Dauer der
Vizepräsident. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung mit
Stimmenmehrheit gewählt und üben die ihnen übertragenen Ämter ehrenamtlich durch zwei Jahre nach
erfolgter Wahl aus.
Der Präsident vertritt den Verband nach außen, insbesondere auch gegenüber den Behörden, und führt
den Vorsitz in allen Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Präsident hat die oberste Obsorge für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und
des Vorstandes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Veranstaltungen und Unternehmungen

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des Verbandes; er überwacht insbesondere die Tätigkeit aller Funktionäre und Angestellten des
Verbandes.
Im Falle seiner Verhinderung bei Vorstandssitzungen und für deren Dauer wird der Präsident zunächst
durch den Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert sein sollte, durch ein anwesendes
Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung
gewählt und üben ihr Amt durch zwei Jahre aus. Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 6,
höchstens 20. Die Vorstandsmitglieder wechseln turnusmäßig in der Art, daß das jedes Jahr etwa die
Hälfte ausscheidet und an deren Stelle neugewählte Mitglieder treten.
Wird eine in 13.01 bis 13.04 genannte Vorstandsstelle vor Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode
erledigt, so kann der Vorstand durch Vorstandsbeschluß ein ordentliches Mitglied des Verbandes auf
diese Vorstandsstelle mit Wirksamkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung
kooptieren.
13.7 Beisitzer;
Die Beisitzer werden in den Vorstand gewählt, um die Vorsitzenden der Sektionen in ihrer Arbeit
zu unterstützen und die Meinungsbildung im Vorstand auf eine breitere Basis zu stellen.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Verbandes mit den Befugnissen eines
Bevollmächtigten nach § 1008 ABGB, jedoch mit der Einschränkung, daß er zum Abschluß von
Verträgen oder Eintritt in Unternehmungen, bei welchen der Verband mit mehr als 20% der
Gesamtjahresausgaben des vorausgegangenen Jahres belastet ist, den zustimmenden Beschluß der
Generalversammlung herbeiführen muß, falls die hierfür notwendigen Mittel eine Belastung des
Verbandsvermögens darstellen.
Dem Vorstand steht insbesondere zu:
13.8 Die Prüfung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Kostenvoranschläge
sowie Erteilung der Genehmigung zur Vorlage an die Generalversammlung.
13.9 Die Entscheidung über Anträge, welche zur Beschlußfassung der Generalversammlung vorgelegt
werden sollen.
13.10 Die Bestellung und Entlastung aller durch einen eigenen Dienstvertrag an den Verband
gebundenen Personen;
13.11 Vorschlag über die Ernennung
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern und
die Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident als
Vorsitzender des Vorstandes.

§ 14. Der Finanzausschuss.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag des Kassiers den Finanzausschuss, der jedes zweite
Jahr neu zu wählen ist. Der Finanzausschuss tritt zusammen, wenn finanzielle Entscheidungen von
grosser Bedeutung getroffen werden müssen und beschliesst diese. Er bewilligt die Jahresbilanz zur
Weiterleitung an den Vorstand. Der Finanzausschuss überwacht die laufenden Vermögensgebarungen des
Verbandes. Über die Geschäftsgebarung berichtet er im Vorstand und in den Generalversammlungen.

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§ 15. Die Rechnungsrevisoren.
In der ordentlichen Generalversammlung werden für das folgende Verbandsjahr drei Mitglieder zu
Rechnungsrevisoren und drei Ersatzmänner gewählt. Zu diesem Amte ist jedes ordentliche Mitglied
wählbar, falls es nicht schon eine andere Funktion im Vorstand ausübt. Die Rechnungsrevisoren haben
das Recht, die Gebarung des Vorstandes und des Finanzausschusses jederzeit zu prüfen, und sind
verpflichtet, über die ordnungsgemässe Führung der Bücher, über die Richtigkeit der Rechnungen sowie
des Gebarungs- und Vermögensausweises der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten und
einen Antrag zur rechtlichen Entlastung des Vorstandes zu stellen.

§ 16. Die Komitees.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung und Beschlussfassung über besondere Angelegenheiten aus
seiner Mitte Sonderkommissionen zu wählen. (Siehe auch 3.12.)

§ 17. Zeichnungsrecht.
Für Geldanweisungen, Schecks, Überweisungen, Bankbriefe usw. mit Einschränkung der Bestimmungen
des § 13, zeichnen je zwei tieferstehend angeführten Vereinsfunktionäre
17.1 der Präsident
17.2 der Vizepräsident
17.3 der Vorstand des Finanzausschusses (Kassier)
17.4 der Sekretär
die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke erfolgt durch:
Präsident – Vizepräsident
Präsident – Sekretär
Vizepräsident – Sekretär
Für Schriftstücke geringer Bedeutung, die zum täglichen Geschäftsbetrieb des Sekretariats gehören, wird
der Sekretär vom Vorstand beauftragt, allein zu zeichnen.

§ 18. Änderung der Statuten
Eine Änderung der Statuten kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, und es ist
hierzu erforderlich, daß mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Änderung stimmen.
Sowohl geplante als auch beschlossene Änderungen müssen rechtzeitig und im vollen Wortlaut in der
Verbandszeitschrift oder im Korrespondenzwege den Verbandsmitgliedern bekanntgegeben werden.

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§ 19. Auflösung des Verbandes.
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Zu diesem
Zwecke muß ein diesbezüglicher Antrag in einer Vorstandssitzung angenommen worden sein, welcher
wenigstens drei Monate vor der betreffenden Generalversammlung einzuberufen ist. Zur Annahme der
Auflösung ist es erforderlich, daß sich bei der betreffenden Generalversammlung mindestens zwei Drittel
der in Österreich wohnenden ordentlichen Mitglieder (Firmenmitglieder können an dieser Abstimmung
nur teilnehmen, wenn sie einen rechtskräftig bevollmächtigten Vertreter entsendet haben) mündlich oder
schriftlich in namentlicher Abstimmung dafür ausgesprochen haben.
Im Falle einer Auflösung haben die einzelnen Mitglieder keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen,
diese ist an einen Verband , einen Verein oder an eine Einrichtung gemeinnützigen Charakters und
gemeinnütziger Zwecksetzung zu übertragen, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt
wurden.
Gleiches gilt bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes.
An welchen Verband oder an welche Einrichtung das Verbandsvermögen im Auflösungsfalle zu
übertragen ist, entscheidet im Rahmen der im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschrift die
Generalversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich der rechtskräftig
vertretenen juristischen Personen.

§ 20. Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis.
Streitigkeiten, welche aus dem Verbandsverhältnis entspringen, werden endgültig durch den Spruch des
Schiedsgerichtes geschlichtet, welches aus drei Mitgliedern besteht.
Eine der streitenden Personen ernennt spätestens zwei Wochen nach gegenseitiger Benachrichtigung von
der Anrufung eines Schiedsgerichtes aus den Mitgliedern des Verbandes einen Schiedsrichter. Sollten
diese Schiedsrichter innerhalb des obigen Zeitraumes nicht oder nur einseitig nominiert sein, so wählt
oder ergänzt sie der Vorstand. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Wahl eines dritten
Mitgliedes als Obmann. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los zwischen den beiden zum
Obmann vorgeschlagenen.
Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichtes gibt es keine Berufung. Die Sorge für die Vollstreckung des
Schiedsspruches obliegt dem Vorstand.